
Wir rechnen Schichtzulagen für Sie ab.
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Schichtzulage. Laut Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) besteht lediglich für Nachtarbeit ein Anspruch auf Zahlung von Zulagen. Das BAG beruft sich hierbei auf § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG):
„Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. “
Für Sonn- und Feiertagsarbeit besteht demnach kein gesetzlicher Anspruch. Ein Anspruch auf Schichtzulagen kann sich aus einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Die Steuerfreiheit von Zuschlägen wird im Einkommenssteuergesetz (EStG) unter § 3b geregelt. Dieser lautet wie folgt:
- § 3 b Abs. 1: Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
- für Nachtarbeit 25 %,
- für Sonntagsarbeit 50 %,
- für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 %,
- für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 %
des Grundlohns nicht übersteigen.
Schichtzulagen sind demnach steuerfrei, wenn sie
- bei Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr, 25 % des Grundlohns nicht übersteigen,
- bei Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr, 40 % des Grundlohns nicht übersteigen,
- bei Sonntagsarbeit von 0 bis 24 Uhr, 50 % des Grundlohns nicht übersteigen,
- bei Feiertagsarbeit von 0 bis 24 Uhr, 125 % des Grundlohns nicht übersteigen,
- bei Arbeit am 24. Dezember (ab 14 Uhr), am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai, 150 % des Grundlohns nicht übersteigen,
- bei Arbeit am 31. Dezember (ab 14 Uhr), 125 % des Grundlohns nicht übersteigen.
Zahlen Sie steuer- und sozialversicherungsfreie Schichtzulagen, so denken Sie daran, diese auch bei Abwesenheiten (z.B. Krankheit/Urlaub) zu gewähren – diese allerdings steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zahlen Sie diese nicht, liegt Phantomlohn vor, der bei späteren Sozialversicherungsprüfungen zu Nachzahlungen führen kann. Sie können diese Abwesenheits-Zuschläge anhand der geplanten Arbeitszeiten steuer- und sozialversicherungspflichtig auszahlen oder Sie können einen Durchschnittsstundenlohn inkl. aller gezahlten Schichtzulagen der letzten Monate berechnen und diesen erhöhten Stundenlohn bei Abwesenheiten zur Auszahlung bringen. Bei dieser Ermittlung des Durchschnittsstundenlohnes unterstützen wir Sie im Rahmen der Erstellung Ihrer Lohnabrechnungen.
Wir rechnen Schichtzulagen für Sie ab. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.
