
Das aus einer Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist sowohl Grundlage für die versicherungsrechtliche Beurteilung als auch für die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge. Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das sog. „Entstehungsprinzip“. Das bedeutet, dass zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht das tatsächlich gezahlte, also geflossene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird. Vielmehr wird auf das zu beanspruchende, also entstandene bzw. „erarbeitete“ Entgelt abgestellt. Im Steuerrecht ist ausschließlich das „Zuflussprinzip“ maßgeblich.
Liegt eine wirksame Lohnverzichtserklärung (diese muss arbeitsrechtlich zulässig und schriftlich niedergelegt sein) des Arbeitnehmers vor, werden keine Beiträge berechnet. Ist eine solche Verzichtserklärung nicht vorhanden, kommt es zu einer Beitragserhebung aus „fiktiven“ Entgeltzahlungen, dem sogenannten „Phantomlohn“. Phantomlohn ist – aufgrund des Entstehungsprinzips – auch wenn dieser Lohn nicht an den Arbeitnehmer gezahlt wurde, sozialversicherungspflichtig. Diese Sozialversicherungspflicht kann bei Sozialversicherungsprüfungen zu entsprechenden Nachzahlungen führen.
Für den Fall, dass der Versicherungsstatus von der Höhe des erzielten bzw. zu beanspruchenden Arbeitsentgelts abhängig ist, kann das fiktive Entgelt auch Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung haben. Dies betrifft insbesondere geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Bei Minijobbern kann die Berücksichtigung eines fiktiven Entgelts zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450 Euro führen und damit im Nachhinein zur Sozialversicherungspflicht führen.
Wir informieren Sie, sobald uns Phantomlohn bekannt wird – damit Sie keine „bösen“ Überraschungen bei Sozialversicherungsprüfungen erleben. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.
