
Wir rechnen Kurzarbeit für Sie ab.
Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt viele Unternehmen vor besondere Herausforderungen. Um die Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzufedern, hat der Gesetzgeber weitere Erleichterungen und die Erhöhung des Kurzarbeitergelds beschlossen. Die neuen Gesetze sehen folgende Maßnahmen vor, um Betriebe und Arbeitnehmer während der Corona-Krise kurzfristig zu unterstützen:
- Bei Betrieben, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, müssen weiterhin bis zum 31.12.2021 nur mindestens 10 % der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein.
- Die Bezugsdauer für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, wird über die Bezugsdauer für das KUG auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergelds wird vollständig oder teilweise verzichtet.
- Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 beziehen, soweit sie in Verleihbetrieben beschäftigt sind, die bis zum 31.03.2021 mit Kurzarbeit begonnen haben.
- Wurde eine Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt, hat das keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der Nebenverdienst wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
- Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, bleibt das Nebeneinkommen anrechnungsfrei, soweit die Summe aus dem Nebeneinkommen plus einem gegebenenfalls verbliebenen Ist-Entgelt, einem eventuellen Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt. Soll-Entgelt, Ist-Entgelt, Aufstockungsbetrag und das Entgelt aus der anderen Beschäftigung sind bei der Berechnung pauschaliert in Netto-Beträge entsprechend der Nettoentgelttabelle umzurechnen. Ein Minijob (450 Euro/Monat) bleibt vollständig anrechnungsfrei.
- Das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt (Unterschied zwischen Soll- und Istentgelt) um mindestens 50 % reduziert ist, steigt ab dem vierten Bezugsmonat von 60 % (67% mit Kindern) auf 70 % (77 % mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 % (87 % mit Kindern) des Nettolohns. Dieser Anspruch gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf KUG bis zum 31.03.2021 entstanden ist, bis zum Jahresende 2021. Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen. Das bedeutet: Unterbrechungen der Kurzarbeit (auch über 3 Monate) lösen keinen Neubeginn ihrer Bezugsdauer aus.
Erkranken Arbeitnehmer während der Kurzarbeit, erhalten sie von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld als Entgeltfortzahlung. Beginnt die Arbeitsunfähigkeit vor der Kurzarbeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Kurzarbeitergelds, solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Ausschlaggebend dafür, ob bei Arbeitsunfähigkeit die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit für die Erstattung des Kurzarbeitergelds an den Arbeitgeber zuständig ist, ist der Beginn der Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds. Diese Bezugsdauer beginnt immer mit dem ersten Tag des Kalendermonats, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.
Wir rechnen Kurzarbeit für Sie ab. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.
