
Wir rechnen Leistungen bei Quarantäne für Sie ab.
Wird für einen Mitarbeiter Quarantäne angeordnet, zahlt sein Arbeitgeber das Gehalt zunächst weiter. Und zwar unabhängig davon, ob die Quarantäne in der eigenen Wohnung oder an einem anderen Ort angeordnet wird. Nach § 56 Infektionsschutzgesetz kann sich der Arbeitgeber die Kosten bei der zuständigen Behörde (z.B. dem Gesundheitsamt) des jeweiligen Bundeslandes erstatten lassen.
Nach § 56 Infektionsschutzgesetz hat der Mitarbeiter unter Quarantäne Anspruch auf eine Entschädigung. Diese bemisst sich nach dem ausgefallenen Entgelt. Der Arbeitgeber muss für die ersten sechs Wochen die Entschädigung auszahlen und erhält sie auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück. Ab der siebten Woche erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde.
Diese Entschädigungszahlung ist steuerfrei und kompensiert das Gehalt, das dem Arbeitnehmer entgeht. Der Betrag muss in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden. Der Arbeitnehmer benötigt eine Bestätigung des Gesundheitsamts über die Quarantäne-Anordnung, damit der Arbeitgeber die Zahlung veranlassen kann.
Ist der Arbeitnehmer selbst an Covid-19 erkrankt, kann er sich ganz normal krankschreiben lassen. Erkrankung bedeutet in diesem Zusammenhang den Ausbruch der Krankheit Covid-19 mit Symptomen, nicht alleine schon die – möglicherweise symptomfreie und unbemerkte – Infektion. Er hat damit – für maximal sechs Wochen – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Grundsätzlich haben diesen Anspruch alle Arbeitnehmer, die unverschuldet krank und deswegen arbeitsunfähig sind – auch Minijobber und Werkstudenten. Nur eine Voraussetzung gibt es: Sie müssen vor ihrer Arbeitsunfähigkeit länger als vier Wochen im Unternehmen angestellt gewesen sein. Der Arbeitgeber muss das volle Gehalt weiterzahlen, inklusive möglicher Zuschläge etwa für Nachtarbeit. Erst, wenn der Mitarbeiter nach sechs Wochen noch nicht wieder gesund ist, übernimmt die Krankenkasse und zahlt Krankengeld. Eine Entgeltfortzahlung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer ein Verschulden trägt. Nach Angaben von Arbeitsrechtlern könnte dies derzeit beispielsweise der Fall sein, wenn der Angestellte wissentlich in ein Risikogebiet gereist ist. Allerdings dürfte der konkrete Nachweis einer Ansteckung an einem bestimmten Ort in der Praxis inzwischen schwierig sein, da die Infektionsketten häufig nicht mehr nachzuvollziehen sind.
Wir unterstützen Sie bei der Abrechnung von Quarantäne-Fällen und stellen für Sie den Antrag auf Erstattung bei der jeweiligen Behörde. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.
